Unsere Leistungen rund um den Arbeitsschutz
Wir bieten kompetente Beratung, sinnvolle Maßnahmen, sowie individuelle Unterstützung zum Schutz der Mitarbeiter und der Rechtskonformität Ihres Unternehmens.
Durch unsere Aus- und Fortbildungen von innerbetrieblichen Multiplikatoren und Fachkräften bieten wir Ihnen bei Bedarf den gezielten Aufbau Ihrer internen Organisation rund um den Arbeits- Gesundheits- und Brandschutz.
Arbeitsschutzorganisation
Nicht der Mensch muss sich der Arbeit anpassen, sondern die Arbeit muss seinen Bedarfen, Voraussetzungen und Belangen entsprechen. Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit ist das zentrale Anliegen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Um Ihre Mitarbeiter vor berufsbedingten Krankheiten und Arbeitsunfällen im Unternehmen zu schützen, sind entsprechende Maßnahmen zur Sicherheit am Arbeitsplatz unerlässlich. Für einen erfolgreichen Arbeitsschutz ist es wichtig, entstehende Risiken zu erkennen, ihnen präventiv zu begegnen und Maßnahmen festzulegen.
Nach Arbeitsschutzgesetz § 3 gehört es zu den Grundpflichten des Unternehmers, die erforderlichen Maßnahmen entsprechend zu organisieren. Ebenso ist der Arbeitgeber für die Einführung dieser Maßnahmen in den Arbeitsalltag verpflichtet. Durch die Unfallverhütung entstehende Kosten müssen Unternehmen im Übrigen selbst tragen.
Die Arbeitssicherheit als Teil des Arbeitsschutzess
Die Arbeitssicherheit ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes.
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen wir Unternehmen bei der operativen Umsetzung gesetzlicher Vorgaben – von der regelmäßigen Betreuung
über Begehungen bis hin zur Zusammenarbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA).
Mehr zur Arbeitssicherheit und zur Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit erfahren Sie hier.
Betreuung im Arbeitsschutz
Bereits ab dem ersten Mitarbeiter sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, eine fachkundige Arbeitsschutzbetreuung nachzuweisen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, kann der Unternehmer im Schadensfall persönlich in die Verantwortung genommen werden. Was vielen nicht bewusst ist: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung über das Betriebsvermögen hinausgehen.
Ein zentrales Element des Arbeitsschutzes ist die
schriftliche Gefährdungsbeurteilung. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, mögliche Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Betrieb systematisch zu erfassen, geeignete
Schutz- und Präventionsmaßnahmen festzulegen und diese auch konsequent umzusetzen. Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei kein einmaliges Dokument, sondern ein
lebendiger Prozess, der regelmäßig überprüft und angepasst werden muss.
Effektive und rechtssichere Dokumentation
§ 6 ArbSchG
Die Dokumentation dient als zentraler Nachweis der gesetzlichen Pflichterfüllung – sowohl gegenüber staatlichen Aufsichtsbehörden als auch gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die rechtssichere, strukturierte und zugleich übersichtliche Erfassung dieser Dokumentation. Entscheidend ist dabei nicht nur die Form, sondern vor allem der Inhalt.
Die Dokumentation muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die vom Unternehmer festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die Ergebnisse ihrer Wirksamkeitsprüfung klar und nachvollziehbar abbilden.
Auch die
fortlaufende Führung der Dokumentation ist gesetzlich geregelt (§ 6 ArbSchG).
Diesen Aufwand übernehmen wir gerne für Sie.
Auf Wunsch schulen wir zudem Ihre
Fach- und Führungskräfte zur rechtssicheren Umsetzung der §§ 5–6 ArbSchG –
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation.
Gefährdungsbeurteilung
§ 5 ArbSchG
Die Gefährdungsbeurteilung bildet das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ist die Grundlage für ein systematisches, wirksames und nachhaltiges Sicherheits- und Gesundheitsmanagement im Unternehmen.
Nach § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Durchführung und regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen. Dazu gehört auch die Analyse der Arbeitsbedingungen sowie die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen. Ergänzend schreibt der Gesetzgeber die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeitenden, in der Regel jährlich, vor.
Als
Fachkraft für Arbeitssicherheit mit langjähriger Erfahrung in unterschiedlichen Branchen begleiten wir Sie strukturiert und praxisnah durch den gesamten Prozess der Gefährdungsbeurteilung – mit dem Ziel,
Rechtskonformität herzustellen und dauerhaft zu sichern.
Fortbildung und Jahresunterweisung
Sicherheitsbeauftragten (SiBe) nach § 20 DGUV V1
Dieses Seminar richtet sich an angehende und bereits ausgebildete Sicherheitsbeauftragte und dient der Auffrischung sowie der Vertiefung ihrer Kenntnisse.
Als Sicherheitsbeauftragter unterstützen Sie den Unternehmer, die Führungs- und Fachkräfte, den Betriebsarzt sowie die Kolleginnen und Kollegen aktiv bei der Vermeidung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren. Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen und damit auch das Entstehen von Berufskrankheiten zu reduzieren.
Sie achten auf den
ordnungsgemäßen Zustand von Schutzeinrichtungen und darauf, dass die
vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung von den Mitarbeitenden korrekt verwendet wird.
Arbeitsplatzgestaltung
Gestaltung der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung
Wir beraten und gestalten die Arbeitsstätten in Ihrem Unternehmen auf Grundlage der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Als Arbeitsstätten gelten alle Orte auf dem Betriebsgelände oder auf Baustellen, die zur Ausführung der beruflichen Tätigkeit vorgesehen sind.
Die gesetzlichen Vorgaben und technischen Regeln dienen der
Verhütung von Arbeitsunfällen sowie der
Vorbeugung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten.
Organisation von Arbeitsschutzausschuss-sitzungen
(ASA)
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Themen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu beraten.
In diesem Gremium kommen unterschiedliche Akteure des Unternehmens zusammen, um Arbeitsschutzthemen zu erörtern, geeignete Maßnahmen zu besprechen und Entscheidungen vorzubereiten.
Nach § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sind Unternehmerinnen und Unternehmer in
Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, einen
Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden.


