Effektive und rechtssichere Dokumentation
Effektive und rechtssichere Dokumentation
§ 6 ArbSchG
Der Gesetzgeber legt mit dem § 6 ArbSchG und diversen Rechtverordnungen klar fest,
dass der Unternehmer über eine aussagefähige Dokumentation verfügen muss.
Darin sollen, die Gefährdungsbeurteilung, die daraus resultierenden Maßnahmen und die Überprüfung, erfasst werden.
Information
Gerne übernehmen wir für Sie die regelmäßige (nach individuellem Bedarf) Weiterführung oder ergänzende Dokumentation bei Veränderungen in Ihrem Unternehmen.
In einer rechtssicheren Dokumentation sind mindestens folgende Dokumente zu erfassen:
- · Die Bewertung der Gefährdungen
- · Festlegung der konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen
- · Termine zur Durchführung und die dafür Verantwortlichen
- · Die Durchführung der Maßnahmen und die Überprüfung der Wirksamkeit
- · Datum der Erstellung bzw. der Aktualisierung
Leistungen
- · Erfassung aller vorhandener Daten
- · Übersichtlich strukturierte Anordnung um eine leichtere Handhabbarkeit zur Anwendung und Fortschreiben zu ermöglichen
- · Ersichtliche Beurteilungssystematik, Aktualität und Vollständigkeit wird klar erkennbar für Aufsichtsdienste dargelegt
- · Fehlende oder lückenhafte Dokumente und Unterlagen vervollständigen
Die Dokumentationspflicht in erster Linie dem Unternehmer zu. Allerdings kann er diese Aufgaben auf geeignete und zuverlässige Personen delegieren. Das kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (intern/extern) sein.
Allerdings ist der Arbeitgeber mit der Delegation nicht aus der Haftung. Überwachungs- und Kontrollpflichten bleiben bestehen.
Darüber hinaus gibt das Gesetz die Pflicht auf, Arbeitsunfälle mit tödlichem Ausgang und solche, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen, zu dokumentieren.